Allgemeine Geschäftsbedingungen der PEDON®,
Detlef Peperny, Rotkehlchenweg 14, 06449 Aschersleben
für Terminals, Wartungsverträge und Netzbetrieb (Stand: März 2024)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeine vertragliche Regelungen für POS-Terminals, Wartungsverträge und Netzbetrieb
1.1 Vertragsgegenstand/Anwendungsbereich der AGB/Änderung der Vertragsbedingungen/Einschaltung Dritter
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) stellen die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen PEDON, Detlef Peperny, Rotkehlchenweg 14, 06449 Aschersleben (nachfolgend „PEDON“), als kaufmännischen Netzbetreiber im elektronischen Zahlungsverkehr (nachfolgend „KNB“) und dem Vertragsunternehmen (nachfolgend „VU“) über die Datenkommunikations- und zahlungsverkehrstechnische Abwicklung kartengestützter Transaktionen an der Verkaufsstelle (nachfolgend „Point of Sale“) dar. Des Weiteren regeln diese AGB die Bereitstellung von Terminals und sonstigen Waren (nachfolgend auch gemeinsam als „Waren“ bezeichnet) im Rahmen der mietweisen Überlassung oder des Verkaufs, sowie die Installation und Wartung von POS-Terminals. Diese AGB gehen entgegen stehenden Bedingungen des VU vor, auch wenn PEDON ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
b) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem VU und der PEDON regeln sich nach diesen AGB und gegebenenfalls zusätzlich vereinbarten weiteren AGB und Besonderen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „BesGB“), dem PEDON Service-Vertragsformular, der jeweils aktuellen Preisliste und gegebenenfalls den schriftlichen Zusatzvereinbarungen der Parteien. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der einschlägigen BesGB denen dieser AGB vor. Im Rahmen dieser AGB gelten die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) ergänzend zu den besonderen Bestimmungen in Abschnitt II (Terminals, Waren und Wartung) und III (Netzbetrieb). Die einschlägigen besonderen Bestimmungen in Abschnitt II und III dieser AGB gehen im Falle von Widersprüchen den allgemeinen Regelungen in Abschnitt I dieser AGB vor.
c) Die PEDON kann die Vertragsbedingungen ändern. Änderungen gelten als vom VU genehmigt, wenn es nach Mitteilung durch Brief, Telefax oder E-Mail nicht innerhalb von sechs (6) Wochen schriftlich Widerspruch erhebt. Hierauf wird PEDON das VU bei einer solchen Mitteilung ausdrücklich hin weisen. PEDON kann zum Zweck einer Änderung der Vertragsbedingungen auch vor Ablauf der normalen Vertragsdauer mit einer Frist von sechs (6) Wochen eine außerordentliche Änderungskündigung aussprechen, wenn die Änderung nach angemessener Einschätzung der PEDON aufgrund der Rechtslage (einschließlich Rechtsprechung), Bestimmungen der deutschen Kreditwirtschaft, des Stands der Technik (insbesondere in Bezug auf Sicherheitsfragen) oder der objektiven Marktbedingungen erforderlich ist.
d) PEDON ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritter zu bedienen. PEDON haftet in einem solchen Fall insoweit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Dritten. Das VU ist nicht berechtigt, Dritte zur Erfüllung der ihm aufgrund dieser Vereinbarung obliegenden Pflichten einzuschalten, es sei denn, PEDON stimmt dem zu. Das VU bleibt in jedem Fall für die Erfüllung des Vertrags voll verantwortlich und haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden.
1.2 Leistungen und Services/weitere Vertragsbedingungen/Änderungen des Leistungsangebots
a) Die Leistungen und Services umfassen derzeit aa) den Netzbetreiber- Service im electronic cash-System (auch: „Girocard-System“),ab) den Netzbetreiber- Service für Kreditkarten und andere Kartensysteme, wie z.B. Visa Electron, Maestro oder/und Softwarelösungen zur Kartenakzeptanz, ac) die Teilnahme am ELV-System mit und ohne Sperrdateiabfrage, ad) den GeldKarte-Service, ae) die Vermietung von POS-Terminals und virtuellen Terminals (gemeinsam „Terminals“), af) den Verkauf von POS-Terminals und virtuellenTerminals (gemeinsam „Terminals“), ag) Wartungsverträge für POS-Terminals. Das VU legt im Servicevertrag fest, welcher Service und welche Leistungen als EinzelService/ Leistung oder welche Service/Leistungs-Kombination in Anspruch genommen werden soll.
b) Das VU erkennt ba) die Bedingungen für die Teilnahme von Handels- und Dienstleistungsunternehmen am electronic cash- System (bzw. am girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft, bb) den Auszug aus dem Technischen Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (bzw. am girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen), bc) die Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft für die Teilnahme am System GeldKarte in ihrer jeweiligen Fassung als Voraussetzung für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ausdrücklich an.
c) PEDON ist berechtigt, das Leistungsangebot zur Verbesserung des Verfahrens und seiner Sicherheit sowie zur Einhaltung geänderter Anforderungen der Kreditinstitute oder der anwendbaren Rechtsbestimmungen zu ändern. Änderungen werden dem VU schriftlich mit einer angemessenen Frist angekündigt.
1.3 Zustandekommen der Verträge, Vertragslaufzeit, Kündigung, Aufhebung
a) Die Mietverträge und Wartungsverträge nach Abschnitt II sowie die Netzbetreiberverträge nach Abschnitt III dieser AGB werden im Falle einer positiven Antragsprüfung durch PEDON rückwirkend zum Datum der Gegenzeichnung des Antrages durch einen berechtigten Vertreter der PEDON wirksam. PEDON ist berechtigt, innerhalb von sechs (6) Wochen nach Abschluss des Vertrages von diesem zurückzutreten, wenn ihr Umstände über das VU bekannt werden, die PEDON ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.
b) Die jeweilige Vertragslaufzeit richtet sich nach der im Vertragsformular getroffenen Vereinbarung. Ist dort keine Regelung getroffen, beträgt die Vertragsdauer fünf (5) Jahre. Die Vertragsdauer verlängert sich um jeweils ein (1) Jahr, falls nicht mit einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Eine vorzeitige Kündigung zur Änderung der Vertragsbedingungen nach Ziffer 1.1 c) bleibt vorbehalten. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner.
c) Eine Kündigung des jeweiligen Vertrages aus wichtigem Grund durch PEDON bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - eine Abbuchung vom Konto des VU wegen Unterdeckung scheitert und dies auch nach Abmahnung nicht behoben wird oder dies häufiger als zweimal in einem Zeitraum von zwei Kalendermonaten vorkommt, - das VU ohne Zustimmung der PEDON über das Eigentum an Terminals oder Waren verfügt, - eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des VU eintritt, die die Ansprüche der PEDON aus diesem Vertrag gefährdet, - es bei der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mehrfach zu einer vom Vertragsunternehmen zu vertretenden Rückgabe von Lastschriften gekommen ist, - das VU wesentlichen Pflichten aus einem der hier geregelten Vertragsverhältnisse trotz Abmahnung nicht nachkommt, - gegen das VU nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dessen Vermögen erfolgt oder Wechsel- und Scheckprotest erhoben sind. Weitere Kündigungsgründe bleiben unberührt.
d) Erklärt sich PEDON auf Wunsch des VU mit einer Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit einverstanden, so hat das VU ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 50% des bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit bei ordentlicher Kündigung fälligen Entgelts zu zahlen. Endet das Dauerschuldverhältnis vor Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit wegen einer Kündigung aus wichtigem Grund, den das VU zu vertreten hat, wird Schadensersatz in Höhe von 50% des bis zum Ablauf des bei ordentlicher Kündigung fälligen Entgelts berechnet. Es bleibt dem VU vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer oder nicht entstanden ist. PEDON bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.4 Anforderungen der deutschen Kreditwirtschaft/geänderte Anforderungen oder Zusatzbedingungen/Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung
a) PEDON ist als kaufmännischer Netzbetreiber, über die PAYONE GmbH, Eckenheimer Landstraße 242, 60320 Frankfurt am Main (nachfolgend „PAYONE“) als Netzbetreiber im electronic-cash/girocard -System durch Abschluss entsprechender Verträge mit der deutschen Kreditwirtschaft zugelassen und sichert den Teilnehmern an diesen Systemen zu, die von der deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. PEDON sichert dem VU weiterhin zu, dass die vertragsgegenständlichen Terminals die von der deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen erfüllen. Diese Zusicherung gilt nicht bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Terminal.
b) Ändern sich die Anforderungen der Kreditwirtschaft oder führen andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines Terminals, wird PEDON soweit wirtschaftlich sinnvoll, Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem VU in Rechnung gestellt werden. Bei Änderungen der Zulassungsbedingungen für Terminals ist das VU verpflichtet, alle notwendigen Änderungen an dem Terminal auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Im Übrigen werden die Pflichten der Parteien aus dem Kauf- bzw. Mietvertrag durch Änderungen der Zulassungsbedingungen oder Anforderungen grundsätzlich nicht berührt.
c) Das VU ist verpflichtet, bei allen Karten-Transaktionen sämtliche besonderen Verfahren zur Missbrauchsvermeidung einzusetzen, die von der deutschen Kreditwirtschaft eingeführt und von PEDON dem VU als obligatorisch mitgeteilt wurden. Das VU wird weitere Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung durchführen, die PEDON generell oder im Einzelfall nach billigem Ermessen für notwendig hält und dem VU mitteilt. Die Kosten des Einsatzes eines solchen Verfahrens, einschließlich der Übermittlungskosten, trägt das VU. Wenn besondere Verfahren zur Missbrauchsvermeidung eingeführt und dem VU als obligatorisch mitgeteilt worden sind, das VU das Verfahren aber nicht anwenden kann oder will, trägt allein das VU das Missbrauchsrisiko. Das VU stellt PEDON insoweit von Ansprüchen der Kartenunternehmen, Banken, Kreditkarteninhaber und sonstigen Dritten frei.
1.5 Entgelte und Zahlungen des VU – Fälligkeit/Neufestsetzung der Entgelte/Rücklastschriften/Zahlungsverzug, Suspendierung/ Abrech-nungen der PEDON/Aufrechnung
a) Die von dem VU an PEDON zu entrichtenden Entgelte für die Lieferungen und Dienstleistungen ergeben sich aus den im Vertragsformular angegebenen Preisen und Konditionen sowie aus der jeweils aktuellen Preisliste und aus den Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft. Zusätzlich gewünschte Services oder Leistungen (z. B. Änderungen von/oder Anpassungen an technische Anforderungen) erfolgen gegen gesonderte Berechnung. Im Übrigen gelten die sonstigen Bedingungen, die auf den jeweiligen aktuellen Preislisten für die bestellten Lieferungen/Dienstleistungen vermerkt sind. Die gesetzliche Umsatzsteuer und etwaige andere Steuern, die sich auf die vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen beziehen, sind zusätzlich zu den im Leistungsangebot angegebenen Preisen zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt mit dem zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Satz. Wird dieser in einem Berechnungszeitraum geändert, werden die Zeiträume mit den jeweils gültigen Sätzen als getrennte Sätze der Berechnung zugrunde gelegt.
b) PEDON kann die Servicegebühren während der Vertragslaufzeit in angemessenem Umfang, erstmals zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn, neu festsetzen. PEDON wird das VU schriftlich über die Änderung informieren.
c) Die Zahlungsverpflichtung des VU beginnt mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen. Für Mietverträge und Wartungsverträge wird das vereinbarte Entgelt monatlich jeweils im Voraus zum ersten Tag eines Monats fällig. Der Kaufpreis für Kaufgegenstände wird unmittelbar nach Auslieferung der Kaufgegenstände fällig. Die Zahlung des Mietzinses und des Entgelts für Wartungsverträge und sonstige Dienstleistungen erfolgt durch Lastschrifteinzug von dem vom VU im Vertrag genannten Girokonto (bzw. nach schriftlicher Mitteilung durch das VU aktualisierten Girokontos) mittels Einzugsermächtigung.
d) Die verbrauchsabhängigen Entgelte wie Transaktionsentgelte und Autorisierungsgebühren werden spätestens bis zum 15. des folgenden Monats für den abgelaufenen Monat, alle anderen Entgelte werden spätestens zum 15. des jeweiligen Monats berechnet. PEDON behält sich vor, die Berechnungsmethode für electronic cash Transaktionsentgelte in der Weise abzuändern, dass diese zukünftig direkt mit der Umsatzgutschrift verrechnet werden, wenn entsprechende Vorgaben der Deutschen Kreditwirtschaft in Kraft treten. Die Umsatzgutschrift aus electronic cash-Umsätzen erfolgt dann vermindert um den Entgeltbetrag.
e) Nimmt das VU nicht mehr am Lastschriftverfahren teil, wird pro Abrechnungsmonat ein zusätzliches Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste berechnet. Im Fall einer vom VU vertretenden Rückgabe der Lastschrift ist das VU verpflichtet, die der PEDON in Rechnung gestellten Bankgebühren zu tragen. Zusätzlich berechnet PEDON einen pauschalierten Schadensersatz pro Rücklastschrift gemäß der jeweils aktuellen Preisliste. Es bleibt dem VU vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden geringer oder nicht entstanden ist. Weitere Ansprüche der PEDON in Bezug auf die Rückgabe der Lastschrift gegenüber dem VU bleiben unberührt.
f) Bei Verzug des VU mit der Zahlung des Entgeltes kann PEDON die Leistung für die Dauer des Verzuges einstellen. Das gilt auch für den Fall, dass Anhaltspunkte für einen Tatbestand bestehen, der PEDON zur Kündigung berechtigen würde. Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder bei Eintritt von Umständen, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen das VU rechtfertigen, kann PEDON die Stellung von Sicherheiten verlangen.
g) Das VU muss die Zahlungen und Abrechnungen der PEDON unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Beanstandungen und Einwendungen können nur schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von sechs (6) Wochen nach Zahlungseingang beim VU (Buchungsdatum) erhoben werden. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Das VU kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der Abrechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig war. PEDON kann auch nach dieser Frist Korrekturen der Abrechnung vornehmen.
h) Werden von PEDON aufgrund der von dem VU übermittelten Transaktionsdaten oder Abrechnungen Gutschriften erstellt und/oder Zahlungen geleistet, so werden derartige Zahlungen oder Gutschriften von PEDON unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Korrektur vorgenommen, sollten sich die vom VU übermittelten Transaktionsdaten als unrichtig oder unvollständig erweisen.
i) Gegen Ansprüche der PEDON kann das VU nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem VU steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zu. Eine Abtretung von Ansprüchen des VU gegen PEDON ist ausgeschlossen. PEDON ist berechtigt, Forderungen und Ansprüche gegen das VU abzutreten und mit Forderungen des VU, auch aus den Verträgen über die Akzeptanz von Kreditkarten und aus sonstigen Vertragsverhältnissen vorsorglich aufzurechnen.
1.6 Haftung der PEDON
a) Eine Haftung der PEDON sowie ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schadensersatz besteht nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, auf deren Erfüllung die andere Partei in besonderem Maße vertrauen darf. Der vorgenannte Ausschluss gilt nicht für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für eine Haftung aus Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
b) PEDON haftet in keinem Fall, wenn sie für den Schaden nicht verantwortlich ist. Das gilt insbesondere für Ausfälle und Störungen, die durch nicht von PEDON oder von ihr beauftragten Dritten betriebene Autorisierungssysteme verursacht werden, Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des VU oder Dritter ohne vorherige Genehmigung von PEDON zurückzuführen sind; Netzwerk-Engpässe, -Ausfälle und -Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter und deren Nebenstellenanlagen verursacht werden. Weiterhin haftet PEDON nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, PEDON hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und das VU hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial (z. B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc. oder durch ein Back-up) mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.
c) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PEDON für unmittelbare Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 500,00 EUR je Schadenereignis. Dieselbe Begrenzung gilt auch bei grob fahrlässiger Verletzung jeglicher Pflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der PEDON sind.
d) In jedem Fall ist die Haftung auf den üblicherweise und typischerweise in der artigen Fällen voraussehbaren und von der anderen Partei nicht beherrschbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insb. entgangenen Gewinn) ausgeschlossen.
e) Ist das VU Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, verjähren seine Ansprüche auf Schadensersatz, ausgenommen solche aus unerlaubter Handlung, spätestens ein (1) Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem das VU von dem Schaden, den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis drei (3) Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
1.7 Datenspeicherung/Datenschutz/Vertraulichkeit/Auskunfteien, Meldung an Dritte
a) PEDON speichert unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner/Konzentrator anfallenden Informationen für - die Bearbeitung von Reklamationen, - die Erstellung von Zahlungsverkehrsdaten nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, - die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft, - statistische Auswertungen nach Weisung des Kunden.
b) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung von der jeweils anderen Partei oder einem Karteninhaber erhalten, vertraulich zu behandeln, insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen. Davon ausgenommen sind Dritte im Sinne von Ziffer 1.1 d), die von PEDON zur vertraulichen Behandlung derartiger Informationen zu verpflichten sind. Als vertraulich gelten insbesondere Informationen, die Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse einer der Vertragsparteien betreffen, sowie nicht anonymisierte Informationen über Karteninhaber. Beide Parteien sind verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung von Karten und Karteninhaberdaten zu treffen; solche Daten dürfen nur gespeichert werden, wenn und solange es aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zwingend geboten ist.
c) Das VU willigt ein, dass PEDON an Auskunfteien die im Vertrag aufgeführten Stammdaten zur Prüfung über mögliche frühere Vertragsverletzungen mit anderen Kartenabrechnern übermittelt und entsprechende Auskünfte über das VU von Auskunfteien erhält. Das VU ist damit einverstanden, dass PEDON Auskunfteien auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens aus diesem Vertragsverhältnis übermittelt. Diese Meldungen dürfen, wenn das Bundesdatenschutzgesetz einschlägig ist, nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
1.8 Allgemeine Pflichten des VU
a) Das VU ist verpflichtet, die Stammdaten in diesem Vertrag vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Änderungen müssen PEDON unverzüglich angezeigt werden, insbesondere - Änderungen der Art des Produktsortiments, - Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder ein sonstiger Inhaberwechsel, - Änderungen der Rechtsform oder der Firma, - Änderungen von Name, Adresse oder Bankverbindung, - eine Änderung der Anwahlnummer des Terminals.
b) Das VU ist weiterhin verpflichtet, - die von PEDON im Terminal eingestellte oder auf andere Weise mitgeteilte Nummer für Autorisierungsanfragen zu verwenden, - einen Kassenschnitt in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen, - auf Anforderung der PEDON Jahresabschlussunterlagen zur Verfügung zu stellen, die Entgelte einschließlich der ggf. abzuführenden Autorisierungsentgelte fristgerecht zu bezahlen bzw. für einen ausreichenden Kontostand zur Abbuchung im Lastschrift verfahren zu sorgen. Nimmt das VU nicht mehr am Lastschriftverfahren teil, wird pro Abrechnungsmonat ein zusätzliches Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste berechnet, - alle Informationen, die zur Errichtung und Durchführung des Service notwendig sind, im PEDON-Servicevertrag zu vermerken und PEDON zur Verfügung zu stellen, - sich bei Störungen in anderen Netzen oder bei anderen Dienstleistern, die PEDON nicht zu vertreten hat, selbst an den jeweiligen Netzbetreiber oder Dienstleister zu wenden.
c) Das VU wird PEDON auf Anforderung eine Inspektion der Geschäftsräume entweder persönlich oder durch von PEDON beauftragte Dritte gestatten, um PEDON die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages zu ermöglichen. Weitere Verpflichtungen des VU bleiben unberührt.
1.9 Schriftform, salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand, fremdsprachige Version
a) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der vorliegenden Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
c) Sollten die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Umstände eine wesentliche und von diesen Bedingungen nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die Bedingungen den geänderten Umständen anzupassen.
d) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz der PEDON, wenn das VU Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wenn das VU seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat oder das VU den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus Deutschland verlegt oder dieser nicht bekannt ist. PEDON kann das VU jedoch auch an einem anderen für das VU oder die betreffende Streitigkeit zuständigen Gerichtsstand verklagen.
e) Eine etwaige fremdsprachige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nur als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die deutsche Fassung, die dem VU jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird, ist die allein maßgebende.
II. Besondere Bestimmungen zu Terminals, Waren und Wartung
2. Allgemeine Regelungen zu Terminals und Waren, allgemeine Regelungen für Terminals und Waren; POS-Terminal-Wartungsverträge
2.1 Liefer- und Leistungszeit
a) Die von PEDON genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
b) Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, Teillieferungen sind zulässig.
c) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die der PEDON die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der PEDON oder deren Unterlieferanten eintreten, hat PEDON auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PEDON, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
d) Im Übrigen kommt PEDON erst dann in Verzug, wenn das VU die PEDON schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Im Falle des Verzuges hat das VU Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
2.2 Bereitstellung der Terminals und Waren, Installation, Gefahren-übergang, Untersuchungspflicht
a) PEDON sorgt für die betriebsfähige Bereitstellung der Terminals. Die Bereitstellung erfolgt nach Eingang des Servicevertrages für Terminals und Netzbetrieb, sofern kundenseitig die notwendigen Voraussetzungen geschaffen worden sind. Für die Abwicklung von PIN-gestützten Verfahren ist ein PIN-Pad erforderlich. Maßgeblich für die Sollbeschaffenheit der von der PEDON veräußerten Waren sind Durchschnittsausfallmuster. Die in den Informations- oder Angebots unter lagen wiedergegebenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Anzahl der im Einzelfall bis zum Verbrauch der Batterie bzw. des Akkus möglichen Ladevorgänge ist u. a. abhängig vom Gerätetyp sowie der Handhabung durch den Kunden. Die Lebensdauer von Batterien bzw. Akkus und Kabeln kann von der Haltbarkeit der übrigen Ware daher erheblich abweichen.
b) Sofern das VU die Installation vor Ort im Auftrag gewählt hat, installiert PEDON die konfigurierten Terminals bei dem VU. Die Installation beinhaltet die Abstimmung der Installationsvoraussetzungen mit dem VU, die Installation des Terminals (ggf. mit PIN-Pad) und die Anbindung der Kommunikationstechnik an einen funktionsfähigen Energie und Datenanschluss. Die Höhe des Entgelts für die Installation wird im PEDON-Servicevertrag festgelegt. Das VU ist verpflichtet, den Ort, an dem die Terminals installiert werden sollen, vor der Installation frei zugänglich zu halten. Ferner ist das VU verpflichtet, einen funktionsfähigen und frei zugänglichen Energie- und Datenanschluss bereitzustellen. Über proportionale Installationszeiten oder Wartezeiten, die darauf beruhen, dass das VU seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden dem VU gesondert in Rechnung gestellt. Die Inbetriebnahme des Terminals beim VU erfolgt, sofern beauftragt, durch das von PEDON beauftragte Personal. Sind die Terminals ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht von PEDON zu vertreten sind, nicht funktionsfähig, bleibt die Verpflichtung des VU zur Entrichtung des Installationsentgelts bestehen. Will das VU ein Terminal an einem anderen Standort einsetzen, so hat es dies PEDON schriftlich anzuzeigen. PEDON kann verlangen, dass für die mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Installationsarbeiten ihre Beauftragten eingeschaltet werden. Alle mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen unmittelbaren Aufwendungen trägt das VU.
c) Bei Vereinbarung der Installation durch PEDON (vor Ort) geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Verlusts des Terminals mit Abschluss der Aufstellung an das VU über. Wählt das VU im Antrag die Eigeninstallation, geht die Gefahr auf das VU über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager der PEDON verlassen hat. Über den Versandweg und die Versandart entscheidet PEDON.
d) PEDON ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung.
2.3 Keine Verfügung oder Belastung
Die Weiterveräußerung bzw. die Übertragung des Eigentums oder Besitzes an Waren, die im Eigentum der PEDON stehen, an Dritte ist nicht gestattet. Das VU hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die im Eigentum der PEDON stehenden Waren von Belastungen jeglicher Art (insbesondere Pfändungen etc.) freizuhalten. Erfolgt dennoch eine Belastung, hat das VU der PEDON hiervon unverzüglich schriftlich, unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte, Mitteilung zu machen. Es ist weiterhin verpflichtet, die mit der Belastung in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu übersenden sowie eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die belastete Ware im Eigentum der PEDON steht. Das VU hat die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Belastung, insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen.
2.4 Änderungen an Terminals und Waren
a) Änderungen und Anbauten, die das VU an Terminals oder Waren, die im Eigentum der PEDON stehen, vornehmen will, bedürfen der Zustimmung von PEDON. Besteht eine Verpflichtung zur Rückgabe der Terminals, hat das VU, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
b) Sofern das VU selbst oder durch Dritte Änderungen an Terminals oder Waren vornimmt oder vornehmen lässt, entfallen alle Ansprüche wegen Mängeln gegenüber PEDON, es sei denn, das VU weist nach, dass die in Rede stehenden Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Wartung hierdurch nicht erschwert wird.
2.5 Aufwandsentschädigung bei Diagnose und Wartungsarbeiten
Die Kosten für die Beseitigung von Betriebsstörungen, die durch Verschulden der Mitarbeiter des Unternehmens, deren Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter verursacht wurden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Wasserschäden, Überspannungen oder Brandschäden verursacht wurden, sind von dem VU zu ersetzen. Diese Kostenersatzpflicht gilt auch für die Beseitigung von sonstigen Betriebsstörungen hinsichtlich nicht von PEDON zu vertretenden äußeren Einwirkungen, unsachgemäßer Behandlung, der Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung der PEDON oder für die Durchführung von Arbeiten an den Einrichtungen durch andere als von PEDON beauftragte Personen oder Firmen, sowie bei notwendigen Änderungen an dem Terminal aufgrund geänderter Anforderungen oder Zulassungsbedingungen gemäß Ziffer 1.4 b). Stellt sich im Rahmen der Erbringung einer Wartungsleistung heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der vorgenannten Gründe beruht, ist PEDON berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Sofern die Reparaturkosten voraussichtlich 200,00 EUR übersteigen, wird PEDON dem VU einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten unterbreiten. Die Reparatur erfolgt dann erst nach ausdrücklicher Beauftragung durch das VU. Sofern PEDON die Betriebsstörung beseitigt, steht ihr ein zusätzliches Entgelt zu. Dieses zusätzliche Entgelt berechnet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Sofern sich herausstellt, dass die Betriebsstörung auf einer Änderung des POS-Verfahrens beruht, wird PEDON dem VU ein Angebot zur Behebung der Betriebsstörung unterbreiten.
2.6 Voraussetzungen für Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung
Das VU kann nur dann Schadenersatzansprüche oder sein Recht auf Rücktritt oder Kündigung geltend machen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche durch PEDON in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind.
2.7 Weitere Pflichten des VU bezüglich der mietweise oder verkaufsweise überlassenen Waren
a) Mitteilung hinsichtlich Störungen und Mängel Das VU ist verpflichtet, PEDON oder dem beauftragten Dienstleister unverzüglich Mitteilung über aufgetretene technische Störungen und Mängel des Terminals zu machen, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort ist das VU verpflichtet, entsprechend geschulte Dienstleister der PEDON zu akzeptieren. Die Mitarbeiter dieser Dienstleister weisen sich auf Wunsch des Vertragspartners gegenüber dem VU aus.
b) Verpflichtung bei Reparatur oder Austausch Sofern die PEDON fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile im Rahmen der Mängelbeseitigung, Gewährleistung, eines vereinbarten Zusatzservice oder kostenpflichtigen Reparaturauftrages repariert oder austauscht, ist das VU verpflichtet, in dem dafür erforderlichen Umfang sicherzustellen, dass vor dem Austausch bzw. der Reparatur Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme), Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernt werden. PEDON hat das Recht, zur Erhöhung der Funktionssicherheit technische Änderungen an den Terminals vorzunehmen, es sei denn, dies sei dem Vertragsunternehmen im Einzelfall nicht zumutbar.
c) Behandlung der Waren Das VU ist zur pfleglichen Behandlung der im Eigentum der PEDON stehenden Waren verpflichtet. Dies bedeutet unter anderem, dass die Waren mit äußerster Sorgfalt zu behandeln, zu verwahren und gegen Beschädigung zu schützen sind. Das VU wird hinreichend qualifiziertes Personal einsetzen und die mitgeteilten Anwendungs- und Bedienungsanleitungen beachten.
d) Zugang zum Terminal Das VU ermöglicht nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zum Terminal über Fernwartungssoftware oder für vorbeugende Wartungsarbeiten vor Ort, um den vereinbarten Funktionsumfang des Terminals sicherzustellen. PEDON ist berechtigt, Wartungsgeräte und Ersatzteile beim Vertragsunternehmen zu lagern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist.
e) Herausgabe von Terminals und Waren Ist das VU gegenüber der PEDON zur Herausgabe von Terminals oder sonstigen Waren verpflichtet, wird es diese Waren auf eigene Kosten und eigenes Risiko an PEDON zurücksenden (Regelfall) oder auf gesonderte Aufforderung seitens der PEDON nach vorheriger Terminabstimmung der PEDON oder einem von ihr beauftragten Dritten den Zugang zu den Terminals einschließlich sonstiger im Rahmen des Vertrages überlassenen Einrichtungen und sonstigen Waren gewähren und den Abbau gestatten, es sei denn, das ist aus nicht von dem VU zu vertretenden Gründen unmöglich. Kommt das VU der Verpflichtung zur Rückgabe nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat das VU der PEDON den Schaden zu ersetzen, der durch die verspätete und/oder unterbliebene Rückgabe entstanden ist. Der Mindestbetrag für den Schaden bei unterbliebener Rückgabe wird mit 300,00 EUR angesetzt, es sei denn, das VU weist einen geringeren Schaden nach.
3. Vertraglich vereinbarte Zusatzservices (Depotwartung, Vor-Ort-Wartung)
3.1 Anwendbarkeit, Geltung der Regelungen in Abschnitt I dieser AGB/Allgemeines
a) Haben die Parteien einen Zusatzservice vereinbart, gelten die Regelungen in Abschnitt I und II 2. in diesen AGB ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen der einschlägigen besonderen Regelungen in diesem Abschnitt II 3. den Regelungen in Abschnitt I und II 2. dieser AGB vor.
b) PEDON bietet für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der damit verbundenen sonstigen Einrichtungen entsprechend dem vereinbarten oder bestellten Funktionsumfang nach Wahl des Vertragspartners einen Hotline-Service, eine Depot- oder Vor-Ort-Wartung für POS-Terminals an. Für virtuelle Terminals besteht keine Möglichkeit zum Abschluss von Wartungsverträgen. Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein POS-Terminal ist zumindest der Abschluss eines Hotline-Servicevertrages verbindlich. Bei Abschluss eines Mietvertrages über ein POS-Terminal ist der Abschluss eines Wartungsvertrages obligatorisch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird oder eine entsprechende Vereinbarung mit einem anderen geeigneten Anbieter besteht. Die jeweiligen Leistungen umfassen nur die Störungsbeseitigung auf Anforderung des VU.
3.2 Hotline-Service für POS-Terminals
Für Störungsmeldungen und sonstige Rückfragen technischer Art stellt PEDON dem VU einen telefonischen Hotline-Service zur Verfügung. Der Hotline-Service umfasst die Aufnahme von technischen Störungen am POS-Terminal und die Unterstützung des VU bei der Inbetriebnahme des POSTerminals. Der Hotline-Service steht Montag bis Freitag von 07:00 bis 22:00 Uhr und Samstag und Sonntag von 08:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung. Sollte eine Problemlösung durch die technische Hotline nicht möglich sein, erfolgt die Beauftragung des Servicedienstleisters entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen.
3.3 Depotwartung
Haben die Vertragsparteien eine Depotwartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des POS-Terminals nicht mit Unterstützung der telefonischen Hotline wieder herzustellen, stellt PEDON dem VU ein Austausch-POS-Terminal zur Verfügung. Das Austausch-POS-Terminal wird dem VU zugesandt. Die Inbetriebnahme des Austausch-POS-Terminals erfolgt durch das VU mit Unterstützung der telefonischen technischen Hotline der PEDON. Das defekte POS-Terminal wird vom VU an PEDON bzw. den beauftragten Dienstleister zurück gesandt. Über den Versandweg und die Versandart entscheidet PEDON. PEDON ist berechtigt, dem VU die Kosten für den Hin- und Rücktransport in Rechnung zu stellen. Sollte innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt eines Austausch-POSTerminals das defekte POS-Terminal nicht bei PEDON bzw. dem beauftragten Dienstleister eingegangen sein, ist PEDON nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das defekte POS-Terminal auf Kosten des VU selbst abzubauen.
3.4 Vor-Ort-Wartung
a) Haben die Vertragsparteien eine Vor-Ort-Wartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des POS-Terminals nicht mit Unterstützung der telefonischen Hotline wieder herzustellen, wird PEDON innerhalb einer angemessenen Frist eine Instandsetzung vor Ort vornehmen.
b) Die Instandhaltung der POS-Terminals vor Ort erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten, außerhalb dieser Zeiten nach Sondervereinbarungen. Störungen des Datenübermittlungsanschlusses sind unverzüglich durch das VU an das zuständige Telekommunikationsunternehmen zur Instandsetzung weiterzuleiten. Sofern eine POS-Terminal-Störung durch das von der PEDON beauftragte Personal vor Ort nicht behoben werden kann, wird das POS-Terminal gegen ein betriebsbereites Ersatz- POS-Terminal ausgetauscht. Hierbei besteht kein Anspruch des VU auf einen bestimmten Terminaltyp.
3.5 Ausnahmen bei vertraglich vereinbartem Zusatzservice
a) Ergibt die Untersuchung eines POS-Terminals, für das ein Wartungsvertrag nach Ziffer 3.3 oder 3.4 abgeschlossen worden ist, nach Einschätzung der PEDON oder eines ihrer beauftragten Dienstleister, dass die Funktionalität des POS-Terminals nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand (technischer Totalschaden) wiederhergestellt werden kann oder dass der Kostenaufwand für die Reparatur die Differenz zwischen Wieder-beschaffungswert und Restwert übersteigt (wirtschaftlicher Totalschaden), und ist die Wiederherstellung der Funktionalität nicht im Rahmen der Gewährleistung von PEDON geschuldet, besteht kein Anspruch des VU auf Leistungen aus dem Wartungsvertrag. PEDON wird das VU in einem solchen Fall entsprechend informieren.
b) Der Aufwand der PEDON für sonstige Diagnose- und Wartungsarbeiten, die aus vom VU zu vertretenden Gründen oder aufgrund von geänderten Anforderungen oder Zulassungsbedingungen erforderlich werden, hierzu gelten die Regelungen in Ziffer 2.5 und 1.4 b) entsprechend, ist nicht von den Leistungen der Wartungsverträge nach den Ziffern 3.3 und 3.4 abgedeckt.
4. Besondere Regelungen bei Abschluss eines Mietvertrages
4.1 Anwendbarkeit, Geltung der Regelungen in Abschnitt I und II dieser AGB
Haben die Parteien einen Mietvertrag über Terminals oder Waren abge-schlossen, gewährt PEDON dem VU während der Dauer des Mietvertrages das Recht zum Besitz und zur selbstständigen Nutzung der Mietgegenstände. Die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I und die besonderen Regelungen in Abschnitt II, 2. und 3. in diesen AGB gelten ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen in diesem Abschnitt II, 4. den Regelungen in Abschnitt I und II, 2. und 3. dieser AGB vor.
4.2 Bereitstellung und Anschlussvoraussetzungen
Mietgegenstände (oder „Waren“) sind die von PEDON unter dem Mietvertrag zur Verfügung gestellten Terminals und Peripheriegeräte zur elektronischen Autorisierung und Abrechnung von Kredit- und Zahlungskarten. Rechtzeitig vor dem Liefertermin sind unter der Verantwortung des VU die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen. Nicht zu den Mietgegenständen gehören Verbrauchs- und Verschleißmaterial, wie z. B. Papierrollen, Akkus und Farbbänder etc.
4.3 Eigenschaften der Anwendersoftware
Die in den Terminals eingesetzte Anwendersoftware entspricht dem Stand der Zertifizierungsstellen zur Zeit des Vertragsschlusses. Sofern während der Vertragslaufzeit neue Vorgaben an die Hard- oder Software des Terminals gestellt werden und diese nur durch einen Komplettaustausch der Terminals gegen ein Gerät des gleichen Herstellers oder eines anderen Herstellers erfüllt werden können, so ist ein Austausch vom VU zu den von der PEDON allgemein angewandten Sätzen zu vergüten. Es gilt Ziffer 1.4 b) dieser AGB.
4.4 Berechtigung der PEDON
PEDON ist jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet,
a) an den Terminals sämtliche betriebsnotwendige Softwareänderungen vorzunehmen, wobei die Leitungskosten für den Software-Download das VU trägt;
b) Terminals oder Peripheriegeräte gegen andere Geräte, auch anderer Hersteller, mit gleicher oder höherer Leistungsfähigkeit auszutauschen. Durch diese Änderung wird das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht verändert. Die Regelungen in Ziffern 2.5 oder 1.4 b) bleiben hiervon unberührt.
4.5 Gefahr des zufälligen Untergangs
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Terminals und Waren trägt nach Maßgabe der Ziffer 2.2 c) das VU. Ist der Mietgegenstand aus Gründen, die nicht von PEDON zu vertreten sind, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig, so ist das VU verpflichtet, beschädigte, untergegangene oder abhanden gekommene Waren auf seine Kosten zu reparieren oder zu ersetzen. Die Verpflichtung des VU zur Entrichtung des monatlichen Mietzinsens bleibt bestehen. Gleiches gilt, wenn die Nutzung nicht nur unerheblich eingeschränkt ist.
4.6 Vertragsbeginn, Nutzungsdauer, Kündigung
a) Werden Terminals durch das VU oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim PAYONE Rechenzentrum), spätestens aber mit dem auf die Auslieferung der Mietgegenstände folgenden Monatsersten. Besteht eine Verpflichtung der PEDON, die Terminals vor Ort zu installieren, beginnt das Mietverhältnis mit der Inbetriebnahme des Terminals, sofern das VU seinen Verpflichtungen aus Ziffer 2.2 b) dieser AGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist die Verzögerung der Installation auf Umstände zurückzuführen, die das VU zu vertreten hat, beginnt das Mietverhältnis spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem die Installation bei Erfüllung der Verpflichtungen des VU aus Ziffer 2.2 b) dieser AGB möglich gewesen wäre.
b) Sofern im Vertragsformular nichts anderes geregelt ist, hat der Mietvertrag eine Laufzeit von fünf (5) Jahren. Die Vertragsdauer verlängert sich um jeweils ein (1) Jahr, falls der Mietvertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Vertragslaufzeit gilt auch für alle Geräte, Elemente und Zusatzeinrichtungen, um die der Vertragsgegenstand des Mietvertrages später erweitert wird.
c) Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Voraussetzungen in Ziffer 1.3 c) oder eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - Das VU ist über den Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen mit der Zahlung fälliger Mietzinsen und Nebenentgelte in Höhe von jeweils einer Monatsmiete in Verzug oder der Zahlungsverzug des VU über mehr als zwei Termine erreicht insgesamt einen Betrag von zwei (2) Monatsmieten, obwohl jeweils rechtzeitig vor Verzugseintritt mindestens ein Einzugsversuch hinsichtlich des fälligen Betrages beim VU vorgenommen wurde, wobei für die Berechnung des Verzugszeitraumes der Eingang der Zahlung bei PEDON maßgeblich ist. - Das Vertragsverhältnis, das PEDON zur Gebrauchsüberlassung der Mietgegenstände an Dritte berechtigt, endet. Weitere Kündigungsgründe bleiben unberührt.
d) In jedem Fall der Vertragsbeendigung ist das VU verpflichtet, die Mietgegenstände nach Maßgabe der Ziffer 2.7 e) dieser AGB herauszugeben.
4.7 Mängelrüge – Frist
Das VU hat offenkundige Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Kenntnis des Mangels bei PEDON schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann das VU aufgrund dieser Mängel keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen. Die Anzeigepflicht nach § 536c BGB bleibt unberührt.
4.8 Mietzins, Einzug des Mietzinses beim VU
a) Das VU zahlt die im Mietvertrag (der PEDON Servicevertrag ist im gegebenen Fall gleichzeitig der Mietvertrag) ausgewiesene monatliche Grundmiete. Die Miete wird jeweils im Voraus zum ersten Tag eines Monats fällig. Die Zahlung des Mietzinses erfolgt durch Lastschrifteinzug jeweils zum Fälligkeitstermin von dem vom VU im Vertrag genannten Girokonto mittels Einzugsermächtigung.
b) Sind die Mietgegenstände aus Gründen, die nicht von PEDON zu vertreten sind, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig, bleibt die Verpflichtung des VU zur Entrichtung des monatlichen Mietzinses bestehen. Gleiches gilt, wenn die Nutzung der Mietgegenstände nur unerheblich eingeschränkt ist.
5. Besondere Regelungen bei Abschluss eines Kaufvertrages
5.1 Anwendbarkeit, Geltung der Regelungen in Abschnitt I und II dieser AGB
Haben die Parteien einen Kaufvertrag (der PEDON Servicevertrag ist im gegebenen Fall gleichzeitig der Kaufvertrag) über Terminals oder Waren abgeschlossen, gelten die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I und die besonderen Regelungen in Abschnitt II, 2. und 3. in diesen AGB ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen in diesem Abschnitt II, 5. den Regelungen in Abschnitt I und II, 2. und 3. dieser AGB vor.
5.2 Eigentumsvorbehalt
PEDON behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller der PEDON zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
5.3 Gewährleistung für Terminals und Waren
Für die von der PEDON im Rahmen eines Kaufs gemäß dem Auftrag gelieferten neuen Terminals und Waren übernimmt PEDON die Gewähr für eine Dauer von zwölf (12) Monaten, wenn das VU Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Darüber hinaus sichert PEDON nach Maßgabe der gegebenenfalls zusätzlich vereinbarten Vor-Ort- oder Depotwartung für POS-Terminals (siehe Ziffern 3.3 und 3.4) am Einsatzort zu. Dies gilt nicht bei Schäden an POS-Terminals, die durch einen der in Ziffer 2.5 geregelten Sachverhalte verursacht wurden. Bei Abschluss von Kaufverträgen über gebrauchte Terminals und Waren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
a) Die Gewährleistungsrechte des VU bei Mängeln verjähren ein (1) Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
b) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.
c) Das VU hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
d) Bei begründeten Mängelrügen oder Gewährleistungsansprüchen hat das VU das schadhafte Teil bzw. das Gerät zur Reparatur an PEDON zu schicken.
e) PEDON kann nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, kann das VU die Wandlung des Geschäfts oder Minderung des Kaufpreises geltend machen.
f) Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber PEDON ist, dass das VU seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
5.4 Nutzungsrechte an der Terminal-Software
Das VU ist berechtigt, die Software, die auf den im Rahmen eines Kaufvertrages von PEDON erworbenen Terminals installiert ist, zur elektronischen Autorisierung und Abrechnung von Kredit- und Zahlungskarten zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Jegliche Vervielfältigung sowie jegliche Verbreitung unberechtigterweise hergestellter Vervielfältigungsstücke ist unzulässig, verletzt die Rechte der PEDON und/oder die Urheberrechte Dritter und wird strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.
III. Besondere Bestimmungen zum Netzbetrieb
6. Regelungen bei Abschluss eines Netzbetriebsvertrages
6.1 Anwendbarkeit, Geltung der Regelungen in Abschnitt I dieser AGB
a) Haben die Parteien einen Vertrag über eine oder mehrere Serviceleistungen nach Ziffer I, 1.2 a) aa) bis ad) abgeschlossen, gelten die allgemeinen Regelungen in Abschnitt I in diesen AGB ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen in Abschnitt III den Regelungen in Abschnitt I dieser AGB vor.
6.2 Allgemeine Leistungen/Routing/Transaktionen/Ausschließlichkeit
a) PEDON, über den Netzbetrieb der PAYONE, erbringt für das VU Dienstleistungen bei der Abwicklung folgender Zahlungsverfahren: - electronic cash („girocard“) – GeldKarte - ELV ohne Sperrdateiabfrage - ELV mit Sperrdateiabfrage Über die PAYONE als Netzbetreiber können auch andere Zahlungen mit Kreditkarten, Debitkarten und anderen Zahlungskarten abgewickelt werden.
b) Die besonderen Regelungen im Rahmen der Akzeptanz und Abwicklung von Kredit und Debitkarten im Präsenzgeschäft, wie z. B. MasterCard, Visa, Maestro, V PAY, Visa Electron etc., sind gesondert in den „AGB der PEDON für Kreditkartenakzeptanz im Präsenzgeschäft“ geregelt.
c) Die PAYONE erbringt im Rahmen des PEDON Servicevertrages für alle Zahlungsverkehrsverfahren die folgenden Leistungen: - Betrieb des Betreiberrechners- Zwischenspeicherung, Bereitstellung und Übermittlung von Datensätzen an Banken – Reklamationsbearbeitung Werden bei der Zuführung von Daten andere Netzbetreiber oder Dienstleister zwischengeschaltet, beginnt die Leistung der PEDON erst ab dem technischen Übergangspunkt an die PAYONE
d) Die PAYONE fungiert bei der Autorisierung einer Transaktion, bei Umsatztransaktionen und gegebenenfalls bei Sperrabfragen als Übermittler der jeweiligen Informationen (Routing). Sie routet die notwendigen Informationen von dem Terminal des VU an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Autorisierungsanfragen und Umsatztransaktionen für Kredit und Debitkarten sowie andere Zahlungskarten (sofern diese im Einsatzland zugelassen und von der PAYONE realisiert sind) werden von der PAYONE als Netzbetreiber an die entsprechenden Kreditkartenunternehmen bzw. die kartenausgebende Bank weitergeleitet. Die Ergebnisse werden entsprechend zurückübertragen. Die ordnungsgemäße Verarbeitung der in den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft aufgeführten Karten/Systeme darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die PAYONE wird eine Unverträglichkeitsüberprüfung in Bezug auf die im Auftrag angegebenen Karten/Systeme durchführen und entsprechende Freigaben erteilen. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs um zusätzliche Karten oder Dienste kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, die dem VU vorab mitgeteilt werden. Für die Richtigkeit der an die PAYONE übermittelten Daten übernimmt die PAYONE keine Verantwortung.
e) Die Antwortzeiten bei der Übermittlung von Daten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab und sind insoweit von atmosphärischen, geographischen und topographischen Bedingungen abhängig. Zeitweilige Unterbrechungen oder Beschränkungen können sich auch aus Gründen höherer Gewalt sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen des Systems ergeben. Der Kunde erklärt sich mit einer Anpassung an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse einverstanden. Soweit PEDON (über den Netzbetrieb der PAYONE) die jeweilige Störung oder Beschränkung zu vertreten hat und die Störung länger als 24 Stunden andauert, ist das VU zur anteiligen Minderung der monatlichen Servicegebühr berechtigt; weitergehende Ansprüche des VU (insbesondere gesetzliche Rechte zur Vertragsauflösung sowie etwaige Schadensersatzansprüche) bestehen nur bei von PEDON zu vertretenden Pflichtverletzungen im Rahmen der Bestimmungen dieser AGB zur Haftung der PEDON.
f) Das VU verpflichtet sich, während der Vertragsdauer Transaktionen über die dem Vertrag unterliegenden Zahlungsverfahren ausschließlich über die PEDON oder von der PEDON zugelassene Dritte abzuwickeln.
6.3 Transaktionsübermittlung
Kassenschnitte müssen in allen Zahlungsverfahren spätestens am fünften Kalendertag nach der jeweiligen Transaktion an die PAYONE übermittelt werden. Der Kassenschnitt ist ein elektronischer an die PAYONE übermittelter Datensatz, der in dem von der PAYONE festgelegten Format die Daten über den Abschluss der Kasse für einen Zeitraum enthält und die Weitergabe der in dem Zeitraum angefallenen und nicht vorher stornierten Transaktionen ermöglicht.
6.4 Speicherung von Zahlungsverkehrsdateien und Kassenschnitt
Die PAYONE speichert die Zahlungsverkehrsdateien 90 Tage ab dem letzten Kassenschnitt des Terminals. In diesem Zeitraum werden Fragen zum Zahlungsverkehr kostenlos durch PEDON beantwortet. Für Fragen, die über diesen Zeitraum hinausgehen, berechnet PEDON eine Recherchegebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste. PEDON behält sich vor, zur Sicherheit der Zahlungsverkehrsdateien nach Ablauf einer angemessenen Frist, spätestens jedoch zwei (2) Monate nach der letzten Transaktion einen kostenpflichtigen Kassenschnitt am Terminal auszulösen.
6.5 Servicegebühren und Gebühren anderer Kreditinstitute
Die PEDON erhält vom VU Servicegebühren als Vergütung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen, die im Vertrag und den jeweils aktuellen Preislisten der PEDON festgelegt sind. Darüber hinaus trägt das VU alle vom VU verursachten Gebühren, die der PEDON von Dritten in Rechnung gestellt werden (z. B. für Rücklastschriften). Entgeltpflichtige Transaktionen sind Verwaltungstransaktionen wie z. B. Kauf-, Gutschrifts-, Stornierungs-transaktionen und Kassenschnitte sowie Diagnosen und Initialisierungen des Terminals. Die Monatspauschale und, soweit vereinbart, die Zahl der Transaktionen für die Gebührenstaffel verstehen sich jeweils pro einzelnes Terminal, auch wenn das VU mehrere Terminals betreibt. Im Übrigen gilt Ziffer 1.5 dieser AGB.
6.6 Besondere Leistungen: electronic cash (girocard)
a) Autorisierung: Die PAYONE erhält die zur Autorisierung einer Transaktion notwendigen Informationen von dem Terminal des VU und gibt diese an die Autorisierungsstelle weiter. Die PAYONE empfängt anschließend das Autorisierungsergebnis von der Autorisierungsstelle und überträgt dieses Ergebnis an das Terminal des VU zurück.
b) Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr. Der Zahlungsverkehr wird über die PAYONE abgewickelt. Nach erfolgreicher Autorisierung erteilt das VU der PEDON (über den Netzbetrieb der PAYONE) den Auftrag, die Forderungen des VU im Lastschriftverfahren zum Einzug einzureichen. Die PEDON oder eine von ihr beauftragte Stelle zieht die Forderungen des VU periodisch von den Konten der Karteninhaber ein und schreibt den Lastschriftbetrag dem Girokonto des VU unter dem Vorbehalt des Eingangs des Gegenwerts gut. Es gilt Ziffer 6.10 dieser AGB. Kann die Forderung im Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden, ist die PEDON zur Rückabtretung berechtigt. Der Zahlungsverkehr im Rahmen der Kreditkartenabwicklung ist gesondert geregelt.
c) Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (auch „girocard-System“ genannt) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) Im Verhältnis zwischen dem VU und der deutschen Kreditwirtschaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System (girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) nebst technischem Anhang. Die darunter anfallenden Autorisierungsgebühren werden von der PEDON im Auftrag des VU an die Kreditinstitute bezahlt.
Das VU hat für den Betrieb des electronic Cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze ein gesondert vereinbartes Autorisierungsentgelt zu zahlen. Soweit es die electronic cash-Autorisierungsentgelte betrifft, haben die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der PAYONE das Recht eingeräumt, die mit diesen ausgehandelten Entgelte im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den vom VU zu zahlenden Autorisierungspreis für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleiter einheitlich festzulegen. Dabei hat die PAYONE-Processing die ihr von den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern angebotenen Preise zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz gewichtet und dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken den ihr angebotenen Preis als eine Art Mittelwert festgelegt. Sofern die PAYONE hierbei als Folge ihrer Kalkulation einen Überschuss erzielt, gestatten die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der PAYONE, diesen Anteil für die Bemühungen der PAYONE einzubehalten. Eine etwaige Unterdeckung muss die PAYONE den Banken hingegen ausgleichen.
d) Terminal Das Terminal benötigt kryptographische Schlüssel für die Kommunikation zwischen Karte und Terminal (OPT-Verfahren). Der Schlüssel wird über den Netzbetreiber bei einem vom VU ausgewählten Kreditinstitut (Terminalbank) beantragt. Die Terminalbank kann mit der Händlerbank identisch sein. Das VU wird deshalb mit der Terminalbank eine Vereinbarung über das OPT-Verfahren abschließen. Erst nach Vorlage einer Bestätigung über diese Vereinbarung können electronic cash-Transaktionen abgewickelt werden. Die hiermit verbundenen Kosten sind von dem VU zu tragen.
6.7 Besondere Leistungen: GeldKarte
Für diese Leistung gelten in ihrer jeweiligen Fassung die „Bedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte“. Die darunter anfallenden Autorisierungsgebühren werden von PEDON (PAYONE) im Auftrag des VU an die Kreditinstitute bezahlt. Das VU benötigt, um am System GeldKarte teilnehmen zu können, eine „Händlerkarte“ oder eine entsprechende Software.
6.8 Besondere Leistungen: Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV)
Es gelten die Bestimmungen der Ziffern 6.6 b) und 6.8. Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Das elektronische Lastschriftverfahren beruht auf keiner Vereinbarung von Kreditinstituten. Es gelten dafür die Bedingungen des Bankvertrages zwischen VU und Händlerbank. Daraus ergibt sich unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Lastschriften wieder zurückgegeben werden.
6.9 ELV mit Sperrdateiabfrage
a) Es gelten die Bestimmungen der Ziffern 6.6 b) und 6.8. Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Für die Sperrdateiabfrage erhält die PAYONE die zur Abfrage notwendigen Informationen vom Terminal des VU und gibt diese an eine Abfragestelle weiter. Die PAYONE empfängt anschließend das Abfrageergebnis und überträgt dieses Ergebnis an das Terminal des VU zurück.
b) Im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens mit Sperrdateianfrage prüft die PAYONE, ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem von einem Dienstleister der PAYONE geführten Sperrabfragesystem, in dem Daten fehlgeschlagener Lastschrifteinzüge aus kartengestützten Verfügungen abrufbar vorgehalten werden, vorliegt. Die anfallenden Gebühren für die Sperrdateiabfrage werden von der PAYONE im Auftrag des VU an den Betreiber der Sperrdatei gezahlt. Die PAYONE übermittelt das Ergebnis der Prüfung an die Terminals bzw. Kassensoftware des VU. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem von dem Dienstleister der PAYONE geführten Sperrabfragesystem zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens der PAYONE abgegeben.
c) Sofern das VU das elektronische Lastschriftverfahren mit Sperrdateiabfrage nutzt, beauftragt das VU die PEDON (über PAYONE), folgende Daten bei fehlgeschlagenen Lastschrifteinzügen in die Sperrdatei des Dienstleisters einzumelden: die Bankverbindung (Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl) des Karteninhabers sowie den Sperrgrund (nachfolgend insgesamt „die Daten“). Die PEDON (über PAYONE) wird die Löschung von Sperren und Daten nach entsprechender Anweisung des VU unmittelbar veranlassen. Das VU verpflichtet sich, die Löschung der entsprechenden Daten und Sperren unverzüglich zu veranlassen, wenn ein referenzierbarer Eingang mindestens eines Teilbetrages auf einem Clearingkonto erfolgt ist. Das VU wird die Karteninhaber, die jeweils am elektronischen Lastschriftverfahren teilnehmen, über die Einmeldung der Daten und die Voraussetzung der Löschung informieren.
6.10 Es gelten folgende weitere „Bedingungen der PEDON für die Erbringung von Leistungen im elektronischen Lastschriftverfahren“:
a) Vertragsgegenstand Das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ist ein unterschriftsbasiertes Zahlverfahren im elektronischen Zahlungsverkehr. Das ELV ermöglicht dem VU die Erstellung von Lastschriften für ihre Kunden an automatisierten Kassen (Terminals) mittels der im Magnetstreifen der Bankkundenkarte (auch „Zahlungskarte“ genannt) gespeicherten Daten. Die Lastschriften werden dem kartenausgebenden Kreditinstitut des Kunden zur Einlösung vorgelegt. Eine Einlösungsgarantie für diese Lastschriften besteht nicht.
b) Generelle Voraussetzungen - Es dürfen nur Zahlungskarten von inländischen Kreditinstituten verwendet werden. - Die Erteilung der Einzugsermächtigung vom Karteninhaber erfolgt durch Unterschrift; sie muss auf dem vom Terminal erstellten Lastschrifteinzugsauftrag mit dem entsprechenden Textaufdruck auf der Vorderseite oder Rückseite (je nach Terminaltyp) erfolgen. Der unterschriebene Beleg gilt als Nachweis für den erteilten Auftrag und ist vom VU zu verwahren. - Das VU darf Kartenzahlungen, die im Rahmen des electronic cash- Verfahrens abgelehnt wurden, nicht mittels des elektronischen Lastschriftverfahrens abrechnen.
c) Abwicklung der Lastschriften Der Einzug der Lastschriften erfolgt gemäß Ziffer 6.6 b) dieser AGB.
d) Rücklastschriften Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko.
6.20 Entgelte und Zahlungen des VU
Die PEDON wird dem VU einmal im Kalendermonat die Referenz, den Transaktionsbetrag sowie die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte gesondert bereitstellen. Das VU kann diese Information im Rahmen der Abrechnung erhalten. Das VU erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Angaben hinsichtlich des Transaktionsbetrages sowie die Höhe des einheitlich geltenden Autorisierungspreises für Zahlungsvorgänge im electronic cash-System sowie die Höhe eines im Zusammenhang mit der Teilnahme am electronic cash-System zu entrichtenden Serviceentgelts für den Abrechnungszeitraum zusammengefasst und nicht pro Zahlungsvorgang dargestellt wird.
Stand März 2024
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